Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Lousberg Gesellschaft“.
  • Er hat seinen Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen als gemeinnütziger Verein eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener gemeinnütziger Verein“, abgekürzt e.V.
  • Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  • Ziel des Vereins ist die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Landschaftsparks Lousberg und Salvatorberg, der 1807 als erster Bürgerpark Europas eingerichtet wurde, sowie die Erhaltung und Förderung seines Umfeldes. Dies soll unter der Berücksichtigung der vielfältigen natürlichen und historischen Elemente geschehen. Informationen und Veranstaltungen des Vereins sollen die Bedeutung des Parkdenkmals bekannt machen. Der Verein strebt an, die Stadt Aachen bei der Pflege und der Gestaltung der historischen Anlage zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder des Vereins wollen ihre besondere Verbundenheit mit diesem bedeutsamen Erbe der Aachener Bürger und Bürgerinnen Ausdruck verleihen. Der Verein dient ebenfalls zur Pflege der Nachbarschaft rund um Lousberg und Salvatorberg.
  • Der Verein ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet sind, die Ziele des Vereins mittelbar und unmittelbar zu fördern. Hierzu gehört auch das zweckgebundene Einwerben von Spenden aller Art für außerordentliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

§ 3 Steuerbegünstigung, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt wird vom Vorstand des Vereins bestätigt.
  • Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist bis zu drei Monaten vor Abschluss des Geschäftsjahres.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  • Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennehmen des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Zur Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  • Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  • Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis und deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und dem/der Schriftführer/in. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beisitzer unterstützen den Vorstand in der Geschäftsführung und bei der konzeptionellen Arbeit. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  • Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  • Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  • Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

  • Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  • Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Aachen und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäss § 2 zu verwenden.